Parkfelder der Allgemeinheit (als Verkehrsfläche) zur Verfügung standen, für die Teilnehmenden des Baubewilligungsverfahrens und die Adressaten des Bauentscheids erkennbar, zumal die Beschwerdeführer den "Allmendverkauf" für die Zwecke der Parkplatzerrichtung in ihrer Einwendung einlässlich thematisierten (vgl. Beschwerdebeilage 3; Vorakten, act. 117.5). Entsprechend hätten sie schon im Baubewilligungsverfahren argumentieren können, der Zweck der verkauften Strassenfläche dürfe nicht geändert und der Gemeingebrauch derselben nicht aufgehoben werden.