Den Teilnehmenden des Baubewilligungsverfahrens und Adressaten des Bauentscheids erwuchs durch diese formellen Fehler kein (prozessualer) Nachteil (vgl. dazu HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., 8. Auflage 2020, Rz. 119, wonach auch schwerwiegende Form- und Eröffnungsfehler nur unter Umständen die Nichtigkeit nach sich ziehen, den Parteien aus der mangelhaften Eröffnung aber jedenfalls keine Nachteile erwachsen dürfen). Auch ohne die Verwendung des Begriffs "Entwidmung" war die durch die Errichtung der Parkfelder bedingte Aufhebung des Gemeingebrauchs von 9 m 2 Fläche der V-Strasse, die zuvor im Eigentum der Stadt und bis zur Konsumation der rechtskräftigen Baubewilligung für die