In diesem Sinne stellen weder ein allfälliger Publikationsmangel der Nicht- Veröffentlichung der beabsichtigten Aufhebung des Gemeingebrauchs im kantonalen Publikationsorgan (Amtsblatt) noch der Umstand, dass mit Erteilung der Baubewilligung nicht zugleich eine förmliche Entwidmung von öffentlicher Strassenfläche verfügt wurde, schwerwiegende Form- und Eröffnungsmängel dar, die zur Nichtigkeit der (formlosen) Entwidmung führen würden. Den Teilnehmenden des Baubewilligungsverfahrens und Adressaten des Bauentscheids erwuchs durch diese formellen Fehler kein (prozessualer) Nachteil (vgl. dazu HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.