O., S. 119), selbst wenn dort nicht ausdrücklich von einer solchen gesprochen wurde. Entscheidend ist, dass mit den Rechtsbehelfen/Rechtsmitteln im Baubewilligungsverfahren Rechtsschutz gegen die mit der Errichtung der Parkfelder verbundene Aufhebung des Gemeingebrauchs (= Entwidmung) geboten wurde.