Interessierte Kreise konnten sich dennoch – wie die Beschwerdeführer – durch eine Teilnahme (mit Einwendung) am Baubewilligungsverfahren und Beschwerde gegen den Bauentscheid des Gemeinderats der Stadt Q._____ gegen die mit der Errichtung der Parkfelder verbundene Aufhebung des Gemeingebrauchs eines Teils der V-Strasse angemessen zur Wehr setzen. Das Baubewilligungsverfahren übernahm damit die Funktion des Leitverfahrens auch für die Entwidmung (vgl. MOSER, a.a.O., S. 119), selbst wenn dort nicht ausdrücklich von einer solchen gesprochen wurde.