Dies geschah im vorliegenden Fall – wie dargelegt – erst mit der Erteilung der Baubewilligung für die Parkplatznutzung mit Entscheid des Gemeinderats der Stadt Q._____ vom 3. Februar 2020, die letztinstanzlich mit Urteil des Bundesgerichts 1C_290/2022 vom 2. November 2023 geschützt und damit rechtskräftig wurde. Die Einleitung des Baubewilligungsverfahrens für die Parkfelder, mit deren Errichtung die Entwidmung von 9 m 2 der V- Strasse im Bereich der Parzelle Nr. aaa einherging, wurde publiziert und öffentlich aufgelegt, wenn auch nicht – wie für die Entwidmung von öffentlichen Strassen, Wegen und Plätzen vorgesehen – mit zusätzlicher Publikation im kantonalen Amtsblatt (vgl. Ziff.