Deren Entwidmung erfolgte hier streng genommen erst mit der (rechtskräftigen) Erteilung der Baubewilligung für eine private Nutzung (als Parkfelder), welche den Gemeingebrauch zumindest weitestgehend (während auf den betroffenen Parkfeldern Personenwagen oder Motorfahrzeuge mit ähnlichen Dimensionen abgestellt sind) ausschliesst; denn Entwidmung bedeutet, eine Fläche, die bisher dem Verkehr gewidmet war, einer anderen Zweckbestimmung zuzuführen (vgl. BGE 122 I 279, Erw. 2c; Entscheid der Bau-, Verkehrs und Energiedirektion des Kantons Bern RA Nr. 110/2016/1 vom 1. Juni 2016, Erw. 2b) respektive die öffentliche Nutzung derselben aufzuheben (MOSER, a.a.O., S. 115).