Solange also die Eigentümer der Parzelle Nr. aaa nichts gegen den Gemeingebrauch auf der von ihnen erworbenen, vorerst weiterhin öffentlich zugänglichen Strassenfläche unternahmen, fand auch keine Entwidmung derselben statt. Deren Entwidmung erfolgte hier streng genommen erst mit der (rechtskräftigen) Erteilung der Baubewilligung für eine private Nutzung (als Parkfelder), welche den Gemeingebrauch zumindest weitestgehend (während auf den betroffenen Parkfeldern Personenwagen oder Motorfahrzeuge mit ähnlichen Dimensionen abgestellt sind) ausschliesst;