Das ist schon deshalb fraglich, weil der Eigentumswechsel an sich respektive die Überführung der Strassenfläche vom staatlichen ins Privateigentum eines Strassenanstössers noch nicht zur (wenn auch absehbaren) Aufhebung des Gemeingebrauchs dieser Strassenfläche führte. Bekanntlich können auch Privatstrassen im Gemeingebrauch stehen (vgl. § 80 Abs. 1 BauG; ANDRÉ WERNER MOSER, Der öffentliche Grund und seine Benützung, Diss. Bern 2011, S. 63 f.). Solange also die Eigentümer der Parzelle Nr. aaa nichts gegen den Gemeingebrauch auf der von ihnen erworbenen, vorerst weiterhin öffentlich zugänglichen Strassenfläche unternahmen, fand auch keine Entwidmung derselben statt.