2.2. 2.2.1. Die Beschwerdeführer scheinen anzunehmen, dass die formlos vorgenommene Entwidmung der streitbetroffenen Strassenfläche der V-Strasse mit dem Beschluss des Gemeinderats der Stadt Q._____ (vom 4. März 2019), diese Fläche an die Eigentümer der Parzelle Nr. aaa zu verkaufen, oder mit dem Verkaufsgeschäft vom 26. Juni 2019 zusammenfiel. Das ist schon deshalb fraglich, weil der Eigentumswechsel an sich respektive die Überführung der Strassenfläche vom staatlichen ins Privateigentum eines Strassenanstössers noch nicht zur (wenn auch absehbaren) Aufhebung des Gemeingebrauchs dieser Strassenfläche führte.