Vorsorglich sei angemerkt, dass es bei der Frage nach der Nichtigkeit nur um den Akt der Entwidmung als solchen gehen könne. Was anschliessend im konkreten Fall mit der Strassenfläche geschehen sei (der Verkauf an die Eigentümer der Parzelle Nr. aaa), betreffe das interne privatrechtliche Verhältnis zwischen der Stadt und den Käufern und tue hier nichts zur Sache. Zudem hätten die Käufer weder Anspruch auf einen solchen Kauf noch einen Anspruch auf die Möglichkeit, als einzige Anwohner in der gesamten V-Strasse vor ihrem Haus Parkplätze erstellen zu können. Sie hätten auch keine Dispositionen getätigt, die sie nicht ohne Nachteile wieder rückgängig machen könnten.