Diesbezüglich sei die Rechtslage bei einer Entwidmung anders als bei der Erteilung einer Baubewilligung, deren Inhaber trotz des formellen Fehlers des Gemeinwesens ein berechtigtes Bedürfnis nach Rechtssicherheit habe. Hingegen verdiene das entwidmende Gemeinwesen, das öffentlichen Grund unwiderruflich der öffentlichen Nutzung entziehe und dabei einen schweren formellen Fehler begehe, keinen solchen Rechtsschutz.