1078 und 1111 f.). Generell sei Nichtigkeit anzunehmen, wenn der Mangel besonders schwer wiege, was bei einer Nicht-Publikation eines publikationspflichtigen, da einen weiten Personenkreis betreffenden Akts regelmässig der Fall sei. Ferner dürfe die Nichtigkeit die Rechtssicherheit nicht gefährden. Diesbezüglich sei die Rechtslage bei einer Entwidmung anders als bei der Erteilung einer Baubewilligung, deren Inhaber trotz des formellen Fehlers des Gemeinwesens ein berechtigtes Bedürfnis nach Rechtssicherheit habe.