Die vorinstanzliche Argumentation, eine mangelhafte oder fehlende Publikation von Entscheiden führe in der Regel nicht zu deren Nichtigkeit, greife zu kurz. Zunächst werde in der Lehre die Nichtigkeit bei komplett fehlender Publikation als schwerwiegender Form- oder Eröffnungsmangel durchaus bejaht (RENÉ WIEDERKEHR/ KASPAR PLÜSS, Praxis des öffentlichen Verfahrensrechts, Eine systematische Analyse der Rechtsprechung, Bern 2020, Rz. 3473; ULRICH HÄFELIN/ GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Auflage 2016, Rz. 1078 und 1111 f.).