Dabei handle es sich entgegen der Auffassung der Vorinstanz nicht nur um eine mangelhafte Publikation, sondern um eine Nicht-Eröffnung. Die Anwohnerinnen und Anwohner, Strassenbenutzerinnen und Strassenbenutzer bzw. überhaupt die interessierte Öffentlichkeit habe von dieser Entwidmung nichts erfahren und keine Gelegenheit erhalten, am gesetzlich vorgesehenen Verfahren teilzunehmen. Damit sei die Entwidmung nichtig und diese Nichtigkeit sei von sämtlichen staatlichen Instanzen festzustellen. Die vorinstanzliche Argumentation, eine mangelhafte oder fehlende Publikation von Entscheiden führe in der Regel nicht zu deren Nichtigkeit, greife zu kurz.