2. 2.1. Die Beschwerdeführer rügen zunächst, unbestrittenermassen seien weder der Gemeinderatsbeschluss betreffend den Verkauf der Strassenfläche noch die Entwidmung amtlich publiziert worden, obschon auch die Vorinstanz in Erw. 1.3.3 des angefochtenen Entscheids mit Verweis auf § 27 Abs. 3 VRPG ausgeführt habe, dass die Entwidmung durch öffentliche Bekanntmachung zu eröffnen gewesen wäre. Dabei handle es sich entgegen der Auffassung der Vorinstanz nicht nur um eine mangelhafte Publikation, sondern um eine Nicht-Eröffnung.