Entwidmung festzustellen; eventualiter sei diese aufzuheben, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Stadt Q._____. 8. Am 4. Juli 2024 fällte das BVU, Rechtsabteilung, den folgenden Entscheid: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Kosten des Verfahrens, bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 1'500.– sowie der Kanzleigebühr und den Auslagen von Fr. 252.–, insgesamt Fr. 1'752.–, werden A._____, B._____ und C._____ zu je 1/3 (Fr. 584.–) in solidarischer Haftbarkeit für den Gesamtbetrag auferlegt.