publiziert worden sei, um eine Einsprache dagegen zu ermöglichen. Im Antwortschreiben vom 28. April 2022 stellte sich der Stadtschreiber auf den Standpunkt, die "Grenzbereinigung" beruhe auf einem privatrechtlichen Kaufvertrag, nicht auf einem baurechtlichen Grenzbereinigungsverfahren gemäss den §§ 72 ff. des Gesetzes über Raumentwicklung und Bauwesen vom 19. Januar 1993 (Baugesetz, BauG; SAR 713.100), und sei insofern nicht publikationspflichtig gewesen. Mit Mail vom 9. Mai 2022 ersuchten A._____ und B._____ den Stadtschreiber gestützt auf das "Öffentlichkeitsprinzip" um die Zustellung einer Kopie des privatrechtlichen Kaufvertrags.