3. Der Landverkauf ab der V-Strasse (zwecks Errichtung von Längsparkfeldern auf der Parzelle Nr. aaa) wurde von A._____ und B._____ bereits in ihrer "Einsprache" (Einwendung) vom 26. August 2019 gegen das Baugesuch Nr. 2019-078 und erneut in der Replik vom 6. Dezember 2019 thematisiert. Der Gemeinderat trat auf die diesbezüglichen Rügen im Bauentscheid vom 3. Februar 2020 mangels "baurechtlicher Relevanz" nicht ein. Im Beschwerdeentscheid des BVU, Rechtsabteilung, vom 15. April 2021 bildete der Landverkauf bzw. dessen Unzulässigkeit kein Thema (mehr), was von A._____ und B.___