2. Die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 2'100.00, sind vom Beschwerdeführer 1, dem Beschwerdeführer 2 und der Beschwerdeführerin 3 zu je einem Drittel, ausmachend je Fr. 700.00, unter solidarischer Haftbarkeit zu bezahlen. 3. Der Beschwerdeführer 1, der Beschwerdeführer 2 und die Beschwerdeführerin 3 werden verpflichtet, dem Kirchenrat die vor Verwaltungsgericht entstandenen Parteikosten in Höhe von Fr. 4'200.00 zu je einem Drittel mit Fr. 1'400.00 unter solidarischer Haftbarkeit zu ersetzen.