Der Abzug für die nicht durchgeführte Verhandlung (§ 6 Abs. 2 AnwT) und der Zuschlag für zusätzliche Rechtschriften (§ 6 Abs. 3 AnwT) heben sich auf. Im Rechtsmittelverfahren beträgt die Entschädigung des Anwaltes je nach Aufwand 50–100 % des nach den Regeln für das erstinstanzliche Verfahren berechneten Betrags (§ 8 Abs. 1 AnwT). Unter Berücksichtigung sämtlicher Faktoren erscheint eine Entschädigung von Fr. 4'200.00 sachgerecht. Auslagen und Mehrwertsteuer sind in dieser Entschädigung bereits enthalten (§ 8c Abs. 1 AnwT). Das Verwaltungsgericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden darf.