2. Die Parteikosten werden gemäss § 32 Abs. 2 VRPG in der Regel ebenfalls nach Massgabe des Unterliegens und Obsiegens auf die Parteien verlegt, wobei anders als bei den Verfahrenskosten kein Behördenprivileg greift. Die unterliegenden Beschwerdeführenden haben dem anwaltlich vertretenen Kirchenrat, welchem Parteistellung zukommt (§ 13 Abs. 2 lit. e VRPG), die vor dem Verwaltungsgericht entstandenen Parteikosten zu ersetzen. Der Anspruch des Kirchenrats auf einen Parteikostenersatz besteht unabhängig davon, ob und gegebenenfalls inwieweit die Rechtsvertretung sachlich geboten war.