III. 1. Im Beschwerdeverfahren werden die Verfahrenskosten in der Regel nach Massgabe des Unterliegens und Obsiegens auf die Parteien verlegt (§ 31 Abs. 2 und § 32 Abs. 2 VRPG). Den Behörden werden Verfahrenskosten nur auferlegt, wenn sie schwerwiegende Verfahrensmängel begangen oder willkürlich entschieden haben (§ 31 Abs. 2 VRPG). Entsprechend dem Verfahrensausgang werden die unterliegenden Beschwerdeführenden kostenpflichtig. Die von den Beschwerdeführenden ersuchte Kostenlosigkeit des Verfahrens erweist sich bei diesem Verfahrensausgang als unbegründet.