Kirchgemeindeversammlung vom 22. November 2022 sowie die Gesamterneuerungswahlen 2023–2026 vom 27. November 2022 kein offensichtlicher, besonders schwerer Mangel, der gemäss Evidenztheorie für die Annahme einer Nichtigkeit gegeben sein müsste. Es ist deshalb nicht von einer Nichtigkeit der beiden Verwaltungsakte auszugehen. 3. Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden darf.