2.7 Nach dem Gesagten entfalteten die Entscheide vom 24. Juni und 30. August 2021 keine Auswirkungen in Bezug auf den Amtsantritt der anlässlich der Ergänzungswahl vom 23. November 2021 neu gewählten Mitglieder der Kirchenpflege. Diese durften ihr Amt nach der Genehmigung der Wahl durch den Kirchenrat unverzüglich antreten. Die neu gewählte Kirchenpflege war damit bereits bei ihrer ersten Sitzung am 9. Februar 2022 korrekt zusammengesetzt. Entsprechend bestand auch in Bezug auf die - 19 -