Somit kann auch offenbleiben, ob der Kirchenrat bei der Wahlbeschwerde überhaupt die aufschiebende Wirkung hätte entziehen müssen oder ob der Wahlbeschwerde nicht von Gesetzes wegen der Suspensiveffekt entzogen war (Art. 30 der Verordnung über Wahlen und Abstimmungen der Römisch- Katholischen Landeskirche des Kantons Aargau i. V. m. § 70 des Gesetzes über die politischen Rechte vom 10. März 1992 [GPR; SAR 131.100]).