23. November 2021 längst rechtskräftig. Zum Zeitpunkt der Wahl spielte die Anordnung des Rekursgerichts vom 30. August 2021 zum Amtsantritt der neu zu wählenden Mitglieder der Kirchenpflege somit keine Rolle mehr; ebenso wenig der Entscheid des Kirchenrats vom 24. Juni 2021. Der Kirchenrat durfte das Wahlprotokoll am 25. November 2021 deshalb ohne Weiteres genehmigen und die neu gewählten Mitglieder der Kirchenpflege durften ihr Amt anschliessend antreten. Damit erübrigt sich auch die Prüfung der von den Beschwerdeführenden geltend gemachten Verletzung des Vertrauensschutzes.