Da die Kirchenpflege die Wahl unabhängig von einer allfälligen Anfechtung des jeweiligen Entscheids über die Rechtsverweigerungsbeschwerde bis zum festgelegten Datum hätte durchführen müssen, wurde zusätzlich angeordnet, dass die in dieser Wahl neu gewählten Mitglieder der Kirchenpflege ihr Amt erst nach Rechtskraft des Entscheids über die Rechtsverweigerungsbeschwerde antreten durften. Der Entscheid des Rekursgerichts vom 30. August 2021 über die Rechtsverweigerungsbeschwerde ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen (siehe vorne lit. A/1.2) und war zum Zeitpunkt der Ersatzwahl vom - 18 -