Der Kirchenrat und das Rekursgericht zielten mit ihren Entscheiden darauf ab, die Ergänzungswahl schnellstmöglich durchzuführen und damit die Rechtsverweigerung zu beseitigen. Aus diesem Grund wurde in beiden Dispositiven jeweils ein Datum festgesetzt, bis zu dem die Ergänzungswahl – unabhängig einer allfälligen Anfechtung – spätestens durchgeführt werden musste. Das Rekursgericht entzog zudem einer allfälligen Beschwerde ausdrücklich die aufschiebende Wirkung.