Dass diese Auslegung korrekt ist, ergibt sich auch aus dem Sinn und Zweck der beiden Entscheide. Sowohl der Kirchenrat als auch das Rekursgericht haben in ihren Entscheiden eine Rechtsverweigerung durch die Kirchenpflege bestätigt, da diese sich trotz gültiger Traktandierungsbegehren weigerte, die Ergänzungswahl für drei neue Kirchenpflegemitglieder durchzuführen. Der Kirchenrat und das Rekursgericht zielten mit ihren Entscheiden darauf ab, die Ergänzungswahl schnellstmöglich durchzuführen und damit die Rechtsverweigerung zu beseitigen.