Folglich kann die Formulierung "ab Rechtskraft" in den Entscheiddispositiven des Kirchenrats und des Rekursgerichts zur Rechtsverweigerungsbeschwerde nur mit "ab Rechtskraft dieses Entscheids" sinnvoll ergänzt werden. Der Amtsantritt der neu zu wählenden Mitglieder der Kirchenpflege sollte somit erst ab Rechtskraft des jeweiligen Entscheids über die Rechtsverweigerungsbeschwerde erfolgen.