2.4 Entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführenden, führen die beiden Dispositive in den Entscheiden des Kirchenrats vom 24. Juni 2021 und des Rekursgerichts vom 30. August 2021 nicht explizit aus, auf was sich die Formulierung "ab Rechtskraft" bezieht (siehe vorne lit. A/1.2). Die - 17 - Behauptung der Beschwerdeführenden, damit sei der Amtsantritt "ab Rechtskraft der Wahl" gemeint, ist nicht belegt.