Sie legen die vorne (siehe lit. A/A.1.2) zitierten Dispositive so aus, dass die anlässlich der Ergänzungswahl 2021 gewählten Mitglieder ihr Amt erst hätten antreten dürfen, nachdem die Wahl "rechtskräftig geworden ist" bzw. die gegen die Wahl erhobene Beschwerde rechtskräftig abgelehnt wurde. Dementsprechend wird in der Beschwerde immer wieder ausgeführt, der Amtsantritt der Gewählten habe erst "ab Rechtskraft der Wahl" erfolgen dürfen (lit. B Ziff. 2–5 und 9 der Beschwerde).