Namentlich schwer wiegende Verfahrensfehler können einen Nichtigkeitsgrund bilden. Nichtigkeit wird indessen nur bei ganz gewichtigen Verfahrensfehlern, die ohne Weiteres erkennbar sind, angenommen. Die unrichtige Zusammensetzung der entscheidenden Behörde bildet grundsätzlich keinen besonders schweren Mangel, der einen Nichtigkeitsgrund darstellen würde (BGE 98 Ia 467, Erw. 6; HÄFELIN / MÜLLER / UHLMANN, a. a. O., Rz. 1111 f.). 2.3 Die Beschwerdeführenden begründen ihre Rüge der unzulässig zusammengesetzten Kirchenpflege mit den beiden Entscheiden des Kirchenrats vom 24. Juni 2021 und des Rekursgerichts vom 30. August 2021 zur Rechtsverweigerungsbeschwerde.