2.2 Gemäss der sogenannten Evidenztheorie ist eine Verfügung nur dann nichtig, wenn sie einen besonders schweren Mangel aufweist, der Mangel offensichtlich oder zumindest leicht erkennbar ist und die Annahme der Nichtigkeit die Rechtssicherheit nicht ernsthaft gefährdet (BGE 148 IV 445, Erw. 1.4.2, 147 IV 93, Erw. 1.4.4; 145 III 436, Erw. 4; 139 II 243, Erw. 11.2; Aargauische Gerichts- und Verwaltungsentscheide [AGVE] 2001, S. 381; HÄFELIN / MÜLLER / UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Aufl. 2020, Rz. 1098).