selbst wenn die Beschwerdeführenden die Erhebung der Nichtigkeitsrüge vor der Vorinstanz versäumt haben (BGE 132 II 342, Erw. 2.1 mit Hinweisen; vgl. auch Urteil des Verwaltungsgerichts Zürich VB.2018.00554 vom 28. Februar 2019, Erw. 3.2.1). Damit kann offenbleiben, ob der Kirchenrat auf die Beschwerde vom 22. Dezember 2022 wegen verpasster Frist nicht hätte eintreten dürfen, da vorliegend nur noch die erstmals vor dem Verwaltungsgericht gestellte Nichtigkeitsrüge zu beurteilen ist.