Im Ergebnis kann keine Verletzung des rechtlichen Gehörs bzw. der Begründungspflicht durch die Vorinstanz festgestellt werden. Damit fällt auch die von den Beschwerdeführenden eventualiter beantragte Rückweisung an die Vorinstanz zur Wahrung des rechtlichen Gehörs ausser Betracht. 2. 2.1 Wie vorstehend dargelegt, ist im Rahmen der vorliegenden Verwaltungsgerichtsbeschwerde lediglich der Nichtigkeitsantrag der Beschwerdeführenden (Antrag 3) materiell zu beurteilen (vgl. oben Erw. I/3–6). Die Rüge der Nichtigkeit kann von jedermann jederzeit geltend gemacht werden und ist von staatlichen Instanzen jederzeit und von Amtes wegen zu beachten, - 16 -