Ob die vorgetragenen Argumente inhaltlich plausibel sind, ist sodann nicht eine Frage des rechtlichen Gehörs, sondern der materiellen Beurteilung. Soweit die Vorinstanz die Nichtigkeit der "Beschlüsse und Akte der Kirchenpflege" nicht explizit geprüft hat, ist ihr daraus kein Vorwurf zu machen. Tatsächlich hat sie die angefochtene Kirchgemeindeversammlung sowie die Gesamterneuerungswahl als rechtmässig beurteilt, weshalb sich eine gesonderte Prüfung der Nichtigkeit erübrigte.