Sie legt weiter dar, dass die beiden Entscheide des Kirchenrats vom 24. Juni 2021 und des Rekursgerichts vom 30. August 2021 keinen Einfluss auf diese gesetzlichen Vorgaben haben würden. Damit hat sich die Vorinstanz mit dem Einwand der Beschwerdeführenden auseinandergesetzt und aufgezeigt, weshalb sie deren Parteistandpunkt nicht folgen kann.