1.3 Entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführenden geht die Vorinstanz in ihrem Entscheid auf den Einwand ein, wonach beim Amtsantritt der neu gewählten Kirchenpflegemitglieder die Rechtskraft deren Wahl noch nicht festgestanden habe (vgl. Beschwerdeentscheid, Erw. II/3/a). In ihrer Begründung bezieht sich die Vorinstanz auf die gesetzlichen Bestimmungen, welche diesem Einwand entgegenstehen. Sie legt weiter dar, dass die beiden Entscheide des Kirchenrats vom 24. Juni 2021 und des Rekursgerichts vom 30. August 2021 keinen Einfluss auf diese gesetzlichen Vorgaben haben würden.