II. 1. 1.1 Die Beschwerdeführenden machen eine Verletzung des rechtlichen Gehörs bzw. der Begründungspflicht durch die Vorinstanz geltend, da diese die Vorbringen in der Replik vom 6. Februar 2024 nicht vollständig in ihrem Entscheid berücksichtigt habe. Die Vorinstanz habe die geltend gemachte Nichtigkeit der "Beschlüsse und Akte der Kirchenpflege" nicht geprüft. Zudem sei die Vorinstanz mit keinem Wort bzw. keiner plausiblen Begründung auf den Haupteinwand der Beschwerdeführenden eingegangen, wonach beim Amtsantritt der Kirchenpflegemitglieder F._____, D._____ und E._____ die Rechtskraft deren Wahl noch nicht festgestanden habe.