8. Der Kirchenpflege kommt im vorliegenden Beschwerdeverfahren vor Verwaltungsgericht gemäss § 13 Abs. 2 lit. f VRPG Parteistellung zu. Dies hätte auch für das vorinstanzliche Verfahren gegolten. Die Vorinstanz hat es jedoch unterlassen, die Kirchenpflege in das Verfahren einzubeziehen. Dies hatte vorerst zur Folge, dass die Kirchenpflege auch nicht ins verwaltungsgerichtliche Verfahren involviert wurde. Aufgrund des Verfahrensausgangs verzichtet das Verwaltungsgericht jedoch darauf, nachträglich die massgebenden Parteirechte einzuräumen und stellt der Kirchenpflege die Beschwerde sowie die weiteren Eingaben zusammen mit dem Urteil zu.