Deren Überprüfung würde damit eine unzulässige Erweiterung des Streitgegenstands darstellen (vgl. oben Erw. I/2.2). Im Übrigen ist das Verwaltungsgericht nicht Aufsichtsinstanz über die Kirchenpflege und wäre entsprechend auch nicht zuständig für die Sanktionierung des Verhaltens dieser Behördenmitglieder (vgl. Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2023.353 vom 7. Oktober 2024, Erw. I/4). 7. Im vorstehend präzisierten Umfang ist die form- und fristgerecht erhobene Beschwerde materiell zu beurteilen; im Übrigen ist nicht darauf einzutreten (vgl. oben Erw. I/3–6).