6. Soweit die Beschwerdeführenden in ihrer Verwaltungsgerichtsbeschwerde das Vorgehen der neu gewählten Kirchenpflegemitglieder nach deren Amtsantritt im Allgemeinen kritisieren, ist dies materiell nicht zu beurteilen. So weisen die Vorbringen keinen Bezug zu einem Beschwerdeantrag auf. Selbst bei Vorliegen eines konkreten Antrags, wäre auf diesen nicht einzutreten, liegen doch die verschiedenen Sitzungen der Kirchenpflege sowie die sonstigen Handlungen der neu gewählten Kirchenpflegemitglieder ausserhalb des Streitgegenstandes des vorliegenden Beschwerdeverfahrens. - 14 -