Als Rechtsfolge beantragen die Beschwerdeführenden konkret die Feststellung der Nichtigkeit dieser Beschlüsse. Ein solcher Antrag wurde weder vor dem Kirchenrat noch vor der Vorinstanz vorgebracht. Da die Nichtigkeit jedoch jederzeit und von sämtlichen rechtsanwendenden Behörden von Amtes wegen zu beachten ist, ist auf den Antrag 3 einzutreten.