Ein darüber hinausgehender Rückweisungsantrag kann jedoch der Beschwerdebegründung entnommen werden. Im Zusammenhang mit der Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs führen die Beschwerdeführenden Folgendes aus (lit. B/4 der Beschwerde): Damit wird das rechtliche Gehör der Beschwerdeführer verletzt und das Urteil ist aufzuheben, allenfalls zu neuer Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen mit dem Auftrag im neuen Entscheid zu begründen, warum - 13 - es seine eigene Anordnung betr. Amtsantritt der drei genannten Personen ab Rechtskraft der Wahl nicht mehr beachtete und nicht durchsetzte.