Betrachtet man nur die Anträge, kann sich Antrag 2 als Eventualantrag nur auf Antrag 1 beziehen. Beantragt wird somit eine Rückweisung an die Vorinstanz zur Prüfung von Antrag 1, falls das Verwaltungsgericht diese Prüfung nicht selbst vornehmen will. Da das Verwaltungsgericht, wie ausgeführt, aber auf den gesamten Antrag 1 nicht eintreten darf, wäre dies auch der Vorinstanz verwehrt. Eine Rückweisung zur Prüfung von Antrag 1 an die Vorinstanz fällt somit ausser Betracht. Folglich kann auch auf den in Antrag 2 gestellten Eventualantrag nicht eingetreten werden, soweit damit lediglich eine solche Rückweisung zur Prüfung von Antrag 1 beantragt wird.