Wie vorstehend dargelegt, enthält weder der erste noch der zweite Satz von Antrag 1 ein zulässiges Rechtsbegehren, auf das eingetreten werden darf. Der im ersten Teilsatz von Antrag 1 enthaltene Antrag auf Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids ist somit weder für sich allein noch in Kombination mit den weiteren Anträgen von Antrag 1 zulässig. Auf den darin enthaltenen Antrag auf Aufhebung des angefochtenen Entscheids ist folglich ebenfalls nicht einzutreten. 3.4 Gemäss diesen Erwägungen (siehe vorne Erw. I/3.1–3.3) ist auf den gesamten Antrag 1 der Beschwerde nicht einzutreten.