Kassatorische Rechtsbegehren sind an sich unzulässig, da das Verwaltungsgericht reformatorisch entscheiden kann (§ 49 Abs. 1 VRPG; BGE 133 II 409, Erw. 1.4.2, Urteil des Bundesgerichts 8C_574/2013 vom 27. November 2013, Erw. 2.1). Ein Rechtsbegehren darf sich damit nicht auf die Aufhebung des angefochtenen Entscheids beschränken, sondern es muss im Antrag angegeben werden, welche Punkte des vorinstanzlichen Entscheids angefochten und welche Änderung des Dispositivs beantragt werden.