Noch schwerer wiegt, dass aus dem Antrag nicht ersichtlich ist, welche Rechtsfolgen konkret beantragt werden. Aus der Begründung geht hervor, dass die Beschwerdeführenden die umstrittenen Beschlüsse grundsätzlich als nichtig ansehen. Einen diesbezüglichen Antrag stellen die Beschwerdeführenden indessen explizit subeventualiter in Antrag 3. Was darüber hinaus im zweiten Satz von Antrag 1 verlangt wird, ergibt sich weder aus dem Antrag selbst noch aus der Begründung. Damit würde der Antrag der anwaltlich vertretenen Beschwerdeführenden selbst den Voraussetzungen einer Laienbeschwerde nicht genügen.